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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Für den Geschäftsverkehr mit uns gelten die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

I. Vertragsabschluss

  • Diese allgemeinen Geschäfts-und Lieferbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkauf und sonstige Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn der Vertragspartner seine eigenen, von unseren Bedingungen abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner Bestellung zugrunde legt und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Gegenbestätigung des Vertragspartners mit abweichenden Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware als anerkannt. Sind unsere Geschäftsbedingungen in einem Rechtsgeschäft mit einem Vertragspartner einmal Vertragsbestandteil geworden, so unterliegen auch alle weiteren Rechtsgeschäfte ohne ausdrücklich neuerliche Einbeziehung diesen Bestimmungen.
  • Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht.
  • Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
  • Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

 

II. Schutzrechte

  • Zeichnungen, technische Beschreibungen, Bedienungsanweisungen, Kostenanschläge und sonstige Unterlagen werden vom Käufer als unser Betriebsgeheimnis anerkannt und bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder kopiert, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt, noch zum Gegenstand von Anfragen bei Dritten gemacht werden.

 

III. Lieferfrist

  • Liefer- und sonstige Fristen sowie Termine gelten nur annähernd; Lieferfristen beginnen nicht, solange nicht über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist oder der Käufer die ihm obliegenden Verpflichtungen (z. b. von ihm zu liefernde Unterlagen) erfüllt hat. Lieferfristen oder Liefertermine sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf bzw. bis zu dem vereinbarten Tage Versandbereitschaft angezeigt haben.
  • Fälle höherer Gewalt und anderer von uns nicht zu vertretender Ereignisse – in unserem Werk oder bei Lieferanten – wie Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks usw., verlängern die Lieferfristen bzw. verschieben die Liefertermine angemessen.
  • Im Falle des Lieferverzuges unsererseits stehen dem Käufer Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, nicht zu.

 

IV. Gefahrenübergang und Versendung

  • Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Betriebes auf den Käufer über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die beim Käufer liegen, erfolgt der Gefahrübergang mit der Anzeige der Versandtbereitschaft. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.
  • Versandart und Verpackung unterstehen unserem Ermessen.
  • Eine Versicherung der Sendung gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers. Bei Verlust der Ware oder von Teilen der Sendung auf dem Transportweg ist der Käufer selbst verpflichtet, die üblichen versicherungstechnischen Meldungen zu tätigen um seine Ansprüche beim betreffenden Transportunternehmen geltend zu machen.
  • Versandkosten – Fracht, Verpackung, Entladung – trägt bis zu Lieferbeträgen von 500,00.- Euro netto, ausschließlich Mehrwertsteuer der Käufer. (ausgenommen anders lautende Vereinbarungen)

 

V. Entgegennahme der Ware

  • Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Käufer entgegenzunehmen.
  • Teillieferungen sind zulässig.

 

VI. Preise

  • Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder Lager ausschließlich Verpackung und Nebenkosten zuzüglich jeweils gültiger gesetzlicher Mehrwertsteuer im Zeitpunkt der Lieferung. Maßgebend sind unsere Listenpreise im Zeitpunkt der Lieferung

 

VII. Zahlungsbedingungen

  • Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  • Ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen oder Waren sowie eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Käufers ist von uns ausdrücklich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden.
  • Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug oder werden ihm Zahlungen gestundet, so schuldet er Zinsen ab Verzug oder Stundungszusage in Höhe von 9% über dem jeweiligen Diskontsatz.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns an allen von uns gelieferten waren das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten, auch die künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
  •  Der Käufer ist nur im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) zu veräußern oder in den Grundbesitz eines Dritten einzubauen.
  •  Wird der Verkaufspreis den Abnehmern gestundet, hat der Käufer sich gegenüber den Abnehmern das Eigentum an der veräußerten Ware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten haben. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Weiterveräußerung der Ware nicht ermächtigt.
  • Der Käufer tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf gegen den Abnehmer zustehenden Forderungen an uns ab.
  • Wird die Vorbehaltsware in den Grundbesitz eines Dritten eingebaut (auch im Rahmen eines Gesamtauftrages), so gilt der dem Käufer gegen den Dritten erwachsene Vergütungsanspruch in Höhe der uns zustehenden Kaufpreisforderung für die eingebaute Ware im Voraus als an uns abgetreten.
  • Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.b. Einbau in den Grundbesitz eines Dritten) nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus gemäß vorstehenden 2 Punkten auf uns übergehen.
  • Die Abtretung der Forderungen soll vorläufig eine stille sein, d.h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über die Forderungen in anderer Weise, z. b. durch Abtretung zu verfügen. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen. Wir werden aber hiervon Abstand nehmen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Er ist weiter verpflichtet, auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle die Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
  • Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  • Der Käufer ist weiter verpflichtet, uns von Pfändungen der Waren und/oder der abgetretenen Forderungen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Waren erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. bei Pfändungen ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem hier vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen; sind Forderungen gepfändet, so ist an Eides statt zu versichern, dass es sich hier um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltsware entstanden sind.
  • Der Käufer ist verpflichtet, uns auf unser Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen.

 

IX. Gewährleistung

  • Gewähr für die von uns gelieferte Ware wird nur bei Einsatz unter normalen Betriebsbedingungen geleistet. In unseren Prospekten für die gelieferte Ware angegebene Betriebsbedingungen gelten als die normalen Betriebsbedingungen im sinne dieser Vorschrift.

 

  • Nach den Din-Vorschriften für Heizung; Lüftung und Sanitärindustrie zulässige Abweichungen stellen keinen Mangel dar:

 

Bei Mängeln der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung von gleicher oder gleich geeigneter Ware verpflichtet: alle sonstigen dem Käufer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware zustehenden Ansprüche; gleich aus welchem Rechtsgrunde; insbesondere Ansprüche auf Wandlung oder Minderung; Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung;

 

  • Die Prüfung des Vorhandenseins von Mängeln durch den Käufer erschwert oder verhindert wird; wozu auch die unterbliebene kostenlose Zusendung von uns verlangter Teile gehört.
  • Beschädigungen infolge von Nichtbeachtung von Betriebsvorschriften entstanden sind.
  • Die von uns gelieferte Ware ohne unsere schriftliche Zustimmung repariert oder abgeändert worden ist.
  • Nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen ab Zugang der Waren schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Mängel berügt wird.

 

X. sonstige Schadenersatzansprüche

  • Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art und gleich, aus welchem Rechtsgrund, gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung oder Verpflichtung durch uns. In diesen Fällen ist die Höhe des Schadenersatzanspruches auf den Wert der einzelnen gelieferten Ware ohne gesetzliche Mehrwertsteuer beschränkt.

 

XI. Rücksendungen

  • Wir nehmen die von uns gelieferte Ware nur bei unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zurück. Der Käufer trägt die Frachtkosten und alle Unkosten der Rücksendung.
  • Eine Rücknahme von Sonderbestellungen oder Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme kommt ferner nicht in betracht, wenn unsere Ware auf Anordnung des Käufers von uns besonders zugeschnitten oder umgebildet wurde oder wenn der Kunde mit der Verarbeitung der Ware bereits begonnen hat.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort ist für alle Vertragspartner Gais.

 

  • Für alle Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist das Amtsgericht Bruneck zuständig.

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

  • Der gesamte Vertrag bleibt auch bei der möglichen Unwirksamweit einzelner Bestimmungen rechtsverbindlich. Die möglicherweise ungültigen Bestimmungen werden durch eine gesetzlich gültige Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichsten Erfolg der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

ISODOMUS  39030 Gais